7.7 Abschließende Bemerkung

Schwerpunktmäßig beschäftigt sich die infos24 GmbH mit der Produktion von Content. Hosting, das spielte ja in diesem Fall eine Rolle, machen wir, weil wir die Server ohnehin haben. Content allerdings kann für ephemere Themen, also z.B. tagespolitische Themen oder andere Themen mit einem starken Zeitbezug ökonomisch rentabel nicht produziert werden. Von daher interessiert uns das Urheberrecht erstmal nicht die Bohne, da es ein ephemeres Problem ist und in fünf Jahren keine Rolle mehr spielt, weil der Gesetzgeber über gesetzliche Maßnahmen die Abmahnindustrie letztlich stoppen wird. Weil des weiteren das Urheberrecht den Interessen der Urheber diamtetral entgegen läuft, wird es auch zunehmend irrelevant. Das Urheberrecht kann also für einen Content Anbieter kein interessantes Thema sein und ist es auch nicht. Im Internet lassen sich ephemere Themen, das ist das Problem der Tageszeitungen oder von Blogs, nicht rentabel darstellen.

Insofern es also rein das Urheberrecht betrifft, ist das Thema uninteressant. Allerdings zeigt die Detailanalyse doch deutliche Schwächen der Rechtssprechung, die auf grundlegendere, systemische Fehler verweisen, die immer problematisch sind.

Grundsätzlich problematisch, wenn auch wohl nicht der problematischste Aspekt, ist die Nichtbeherrschung des materiellen Rechts. Dieses Problem tritt bei Frau Benz deutlicher zu Tage, als bei Herrn Kleybolte, was allerdings schlicht an der Tatsache liegt, dass letzterer nicht mal versucht hat, seine Ausführungen juristisch, anhand des Urheberrechts zu begründen. Er belässt es bei der vagen Nennung des § 97 UrhG ohne sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen oder auf die aktuelle Rechtssprechung weitergehend einzugehen. Frau Benz nennt mehr Paragraphen aus dem Urheberrecht, wodurch ihre Inkompetenz natürlich sichtbarer wird. Hätte sie keine genannt, wären ihre die Peinlichkeiten mit § 32 UrhG und § 2 Abs. 1 Ziffer 5 Urheberrecht erspart geblieben. Den Unterschied zwischen § 32 UrhG, ein Vertrag zwischen Urheber und Verwerter liegt vor und § 97 UrhG, ein solcher liegt eben nicht vor, kann sie nicht unterscheiden. Den Unterschied zwischen einem Lichtbildwerk, § 2 Abs. 1 Ziffer 5 UrhG und einem Lichtbild, § 72 UrhG erkennt sie gleichermaßen nicht. Beträchtliche Schwierigkeiten hat sie auch mit dem Telemediengesetz, von daher ihre skurrilen Ansichten zum Ripe Handle, der nach ihrer Ansicht das Impressum ersetzen kann. Ihre ebenfalls skurrilen Ansichten zur Aussagekraft der MfM - Tarife, die ihrer Meinung nach eine höhere Aussagekraft besitzen als die Tarife einer Verwertungsgesellschaft, ist wohl letztlich darauf zurückzuführen, dass ihr das Urheberrechtwahrnehmungsgesetz gänzlich unbekannt ist. Zu diesen Schwächen gesellen sich dann noch Schwächen bei grundsätzlicheren Gesetzeswerken, wie etwa dem BGB. Sie erkennt nicht, dass § 840 BGB bei Unterlassungsschulden nicht angewendet werden kann. Die Unkenntnis ist hierbei nicht mal das Problem. Ein rapider Verfall von Wissen, wie wir ihn in allen Bereichen haben, führt dazu, dass wir alle wenig wissen. Wir brauchen Verfahren, die den Zugriff auf den aktuellen Stand des Wissens erleichtern, wobei es wohl nur einen realistischen Ansatz gibt, dieses Problem zu lösen: Das Internet. Problematisch ist ihr Unwissen, weil sie sich schlicht weigert, ihre Wissenslücken zu schließen. Alle oben genannten Punkte, abgesehen von dem Unterschied zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk, also gesetzliche Bestimmungen bei Auseinandersetzungen zwischen Urheber und Verwerter einerseits und Urheber und Nutzer andererseits (§ 32 UrhG und § 97 UrhG), Nichtanwendbarkeit von § 840 wurden ihr ausführlich erklärt, mehrere Male. Alle Fehler, die sich im Urteil wiederfinden, wurden in den Schriftsätzen des Autors vor dem Verfahren und insbesondere vor der Niederschrift des Urteils ausführlich vom Autor erörtert. Sie will ihre Wissenslücken nicht füllen.

Herr Kleybolte argumentiert nur sehr ansatzweise mit dem Urheberrecht, er rekurriert meistens auf den BGB, was ja eigentlich, selbiger ist ja bread and butter eines jeden Juristen, eine sichere Beherrschung nahe legen würde. Dem ist aber tatsächlich nicht so. Er verkennt, dass § 166 BGB nur angewendet werden kann, wenn der Vertretene und der Vertreter ZWEI verschiedene Personen sind. Sind Vertreter und Vertretener ein und dieselbe Person, dann machen die Fiktionen des § 166 BGB natürlich keinen Sinn. Dieselbe Person, die als Vetretener und Vetreter auftritt, kann dem Vetreter gegenüber natürlich Willensmängel bzw. Kenntnis oder Kennenmüssen gewisser Umstände nicht geltend machen. Ist der Vertretene und der Vertreter dieselbe Person, weiß der Vertretene alles, was der Vertreter weiß. Der Vetretene kann sich in diesem Fall auch nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen, denn bei Personalunion weiß der Vertreter immer, was der Vertretene weiß. Positiv ist zu vermerken, dass Herr Kleybolte erkannt hat, dass eine gesamtschuldnerische Haftung bei Unterlassungsschulden nicht möglich ist. Diesen Zusammenhang vermochte Frau Benz auch nach intensiver Nachhilfe nicht zu erkennen.

Womit wir dann beim eigentlich interessanten Problem wären. Die Kernaussage des deutschen Richterbundes, worauf dann alle weiteren Argumente beruhen, Rechtfertigung der Besoldung, Notwendigkeit der Unabhängigkeit der Justiz etc. basieren auf der These, dass die deutsche Rechtssprechung qualitativ hochwertig sei und die Ausbildung ein hohes wissenschaftliches Niveau habe.

Der derzeitigen Ausbildung der Juristen wird ein hohes Niveau bescheinigt und Zweifel vorgebracht, ob dieses Niveau auch beim Bachelor LL.B bzw. Master LL.M erreicht würde, siehe Eckpunktepapier zur Juristenausbildung. Die Qualität der derzeitigen Rechtssprechung und Ausbildung wird hierbei hypostasiert, aber nicht näher begründet.

Die detaillierte Analyse dieser zwei Urteile, die keineswegs repräsentativ sein muss (!!) konnte die These von der Qualität der Rechtssprechung und Ausbildung nicht bestätigen. Die Unkenntnis , die nach Ansicht des Autors nicht mal das gravierendste Problem ist, liegen in der schlichten Anwendung und Kenntnis des materiellen Rechts, teilweise auch auf Gebieten, die very basic sind, wie etwa dem BGB. Erschwerend kommt hinzu, dass bei dem Verfahren beim Landgericht gleich drei Richter beteiligt waren und drei Richter die Anwendbarkeit des § 166 bei Personengleichheit des Vertreters und des Vertretenen bejahten. Völlig unabhängig von dem hier konkret zu beurteilenden Sachverhalt, zeigten die beiden Verfahren also gravierende Mängel in der Anwendung des materiellen Rechts.

Das oben vorgetragene Argument, dass bei einer erhöhten Produktion von Gesetzen durch die Legislative die Judikative irgendwann mal den Überblick verliert, ein Problem das wir ja massiv im Steuerrecht haben, sticht an dieser Stelle also nicht mehr. Das BGB ist ein Gesetzeswerk, das seit Jahrzehnten im Wesentlichen unverändert vorliegt und zum festen Bestandteil der Ausbildung gehört. Zumindest die schlichte Kenntnis des materiellen Rechts muss der subjektiven Bewertung der Rechtssprechung entzogen werden, wobei die allgemeine Neigung, einen "semantischen Spielraum" zu nutzen, wie Jutta Limbach das nennt, siehe 6.1 Unabhängigkeit der Richter geeignet ist, auch das materielle Recht zu erodieren. Eröffnet der "semantische Spielraum" eine weites Feld an Bewertungsmöglichkeiten, dann kommt es auf das materielle Recht auch nicht mehr an und wird zunehmend gleichermaßen frei gehandhabt, mit einer Bandbreite von schlicht Ignorieren der gesetzlichen Bestimmung, Ignorierung des Wortlauts und Anwendung auf Fälle, auf die es gar nicht anwendbar ist. Das ist nicht theoretisch, sondern praktisch verwirklicht, exempla statut.

Systemisch haben wir also zwei Probleme. Wie wird eigentlich garantiert, dass Gesetze tatsächlich in die Rechtssprechung einfließen? Anders formuliert: Wie garantiert die Legislative, a) dass neue rechtliche Bestimmungen überhaupt von der Rechtssprechung berücksichtig werden, und b) dass diese rechtlichen Bestimmung so umgesetzt werden, dass der Zweck des Gesetzes erfüllt ist.

Es ist sinnlos, dass die Legislative das Impressum im Telemediengesetz geregelt sehen will, wenn ein Richter beschließt, dass der von der Denic verwaltete Ripe Handle mehr Aussagekraft besitzt, als die gesetzlichen Bestimmungen des § 5 Telemediengesetz, wie hier geschehen. Auch hier haben wir ein Beispiel, das gravierend ist, weil der Autor Frau Benz ausführlich mitgeteilt hat, warum der Ripe Handle der Denic ein Impressum nicht ersetzen kann.

Es war wohl auch sicher nicht vom Gesetzgeber intendiert, über § 97 UrhG eine ganze Industrie, die Abmahnindustrie, erblühen zu lassen, bei der nicht mehr die Abmahnung selbst im Vordergrund steht, sondern deren Streitwert. Weiter zeigt die aktuelle Situation im Bereich Urheberrechtsverstöße, dass die Legislative enorme Schwierigkeiten hat, die Judikative unter ihre Kontrolle zu bringen. Seine Intention hat der Gesetzgeber mit § 97 a, Abs.2 deutlich zu erkennen gegeben. Die Judikative hat aber die klar geäußerte Intention des Gesetzgebers unterlaufen, in dem sie schlicht jede Auseinandersetzung um Urheberrechte zu einem schwierigen Fall erklärte.

(Das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig, das im Schriftsatz des Amtsgerichts eine so große Rolle spielte, ist hierbei eine Ausnahme. Es hat tatsächlich die Abmahnung auf 100 Euro gedeckelt. Frau Benz hat da also einen ganz unglücklichen Griff getan.)

Über das Bestreben der Rechtsprechung die Intentionen des Gesetzgebers zu unterwandern, kann man nur spekulieren, siehe Rahmenbedingungen der Rechtsanwälte. Wenn also der Gesetzgeber seine Gesetze auch angewendet haben will, dann wird er wohl auch systematisch durchgeführte Schulungen anbieten müssen, mit Anwesenheitspflicht und Erfolgskontrolle. Überlässt er es allein der Richterschaft, sich in neue gesetzliche Bestimmungen bzw. Gesetzeswerke einzuarbeiten, dann haben diese die Möglichkeit, diese gesetzlichen Bestimmungen auch schlicht zu ignorieren.

Einer Möglichkeit von der sie, exempla statut, ausgiebig Gebrauch machen. Wenn richterliche Unabhängigkeit bedeutet, und das bedeutet es wohl, dass man sich mit der aktuellen Gesetzgebung beschäftigt oder eben auch nicht, dann wird ein Teil der Richterschaft sich eben nicht damit beschäftigen. Der Fall ist nicht theoretisch, sondern durchaus, exempla statut, in der Praxis konkret vorzufinden. Das Problem ist, dass selbst grundlegende Zusammenhänge, also auf dem Niveau des BGB, nicht beherrscht werden und das macht die Sache dann schwierig. Weder § 840 BGB noch § 166 BGB sind besonders subtil, nichtsdestotrotz wird die korrekte Anwendung nicht beherrscht.

Es reicht aber, wenn entweder die Rechtsanwälte oder die Richter lernwillig sind, dass eine Lenkungsfunktion hin zur besseren Qualität wirken kann. Würde einer der beiden Parteien den Durchblick haben, Rechtsanwalt oder Richter, dann hätten wir, Lernwilligkeit vorausgesetzt, eine Lenkungsfunktion hin zur besseren Qualität, was auf diesem Niveau erstmal nur zu einer besseren Kenntnis des materiellen Rechts führen würde.

Einer von beiden irrt, korrigiert seinen Fehler und weiß es beim nächsten Mal. Analysiert man aber den Schriftverkehr, stellt man fest, dass ein solcher Prozess nicht stattfindet, auch nicht von einer Instanz zur nächsten. Von den zahlreichen Fehlern wurde letztlich nur einer, der fundamentalste von allen, ein Fehler auf dem Niveau des BGB korrigiert, wobei der Autor seine Hand nicht dafür ins Feuer legen würde, dass Frau Benz nicht bei einem ähnlichen Fall wieder auf gesamtschuldnerische Haftung bei Unterlassungsschulden plädiert.

Herr Lucht z.B. hat es immer noch nicht verstanden, denn der von ihm veranlasste Kostenfestsetzungsbescheid geht wieder auf gesamtschuldnerisch. Frau Benz wird auch weiterhin, so ist zu vermuten, zwischen § 32 UrhG und § 76 UrhG nicht unterscheiden und sie wird ein Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Ziffer 5 mit einem Lichtbild nach § 76 UrhG verwechseln.

Wenn des Weiteren schlichtweg alles von der subjektiven Beliebigkeit gedeckt wird, was wohl der Fall ist, dann ist der Rechtsstaat natürlich letztlich ausgehölt. Wir haben hier die gesamte Bandbreite. Ignorierung des Rechts, Fehlendes Verständnis des Rechts, Probleme mit der Erfassung und mentalen Durchdringung eines Gesetzestextes. All das ist durch den subjektiven Bewertungsspielraum gedeckt.

Ein Grundproblem ist, dass der Diskussion innerhalb des Schriftverkehrs die logische Stringenz fehlt. Es ist jedem unbenommen, sich mit seinen persönlichen Steckenpferden zu beschäftigen, die sich aus seinen Assoziationen und dem ergeben, was er zufällig gerade weiß. Herr Kleybolte z.B. brachte ein völlig neues Thema auf`s Trapez, die ausschließlichen Nutzungsrechte nach § 31 UrhG.

Denn nennt er zwar nicht expressis verbis und versteht ihn auch nicht richtig, aber er hatte Lust, sich mit diesem Thema zu beschäftigen, obwohl es, mal abgesehen davon, dass die Aussagen des Zeugen diesbezüglich falsch waren, für dieses Verfahren völlig irrelevant war. Damit fehlt der Diskussion aber die Stringenz, die für einen Lernprozess notwendig wäre. Der eine beschäftigt sich schlicht gar nicht mit dem was der andere gesagt hat, sondern führt irgendwelche völlig neuen Aspekte ins Feld. Bei mangelnder Stringenz der Diskussion spielt dann auch die Qualifikation faktisch keine Rolle mehr. Weder kann ein kompetenter Rechtsanwalt den Richter etwas lehren, noch der kompetente Richter den Rechtsanwalt.

Liegt man dieses Verfahren zugrunde, sind Gesetze praktisch nur noch die vage Verbalisierungshilfe vager Assoziationen.

Da aber der kompetente Rechtsanwalt seine Kompetenz nur ausspielen kann, wenn er auf zumindest lernwillige Richter stößt, ist die Kompetenz des Rechtsanwaltes so gleichgültig, wie die Kompetenz des Richters. Denn selbst wenn der Rechtsanwalt im Verlauf des Verfahrens einen Lernprozess durchmacht, nützt das nichts, weil er im nächsten Prozess auf einen lernunwilligen Richter stoßen kann.

Das ist nicht Theorie, das ist das, geht man von diesem Verfahren aus, was tatsächlich passiert. Herr Klein wird sich weiterhin bei Urheberrechtsstreitigkeiten zwischen Urheber und Nutzer auf § 32 UrhG berufen, Frau Benz wird das weiterhin abschreiben und dem Anwalt des Beklagten wird nicht mal auffallen, dass dies kompletter Blödsinn ist.

Einigen sich also alle Beteiligten, Richter und Rechtsanwälte, darauf, lernunwillig zu sein, ist das materielle Recht lediglich eine Art vage Orientierung innerhalb eines Assoziationsraumes und Kompetenz spielt überhaupt keine Rolle. Im Grunde kann man auch völlige Laien dahin stellen. Wahrscheinlich wäre die Rechtssprechung dann sogar besser. Ein Laie hätte gar nicht ins Gesetz geschaut, sondern sich schlicht überlegt, was ein normaler Mensch für so ein Bild bezahlen würde und er wäre dann wahrscheinlich zu einem realistischeren Wert gekommen. Unter Umständen hätte er sich schlicht überlegt, dass jemand der einen "Schaden" verursacht, eben für den Schaden aufkommen muss, aber nicht für mehr. Montiert jemand bei Vorbeifahren den Außenspiegel eines Autos ab, dann muss er eben den hierdurch entstandenen Schaden ersetzen. Manche Richter gehen aber davon aus, dass er ihm ein neues Auto plus Wohnung kaufen muss.

Die Frage ist also, wie bringt man Juristen bei, eine Diskussion stringent zu führen. Eine stringente Diskussion analysiert erstmal den Kern eines Problems, definiert also erstmal, auf was es wesentlich und entscheidend ankommt. Das wäre in diesem Falle der sich nach der Lizenzanalogie ergebende "Schaden", also der entgangene Gewinn, gewesen. Alle anderen Fragen, ob die www.divina-commedia.de gewerblich ist oder nicht, ob die infos24 GmbH involviert ist oder nicht, ob § 51 UrhG anzusetzen ist oder nicht, waren sekundär. Beträgt der nach der Lizenzanalogie anzusetzende Betrag 20 Euro, wie das Oberlandesgericht Braunschweig ausgeurteilt hat, dann sind die anderen Fragen zwar von hohem theoretischen Interesse und wir sind bei unserer Analyse aus didaktischen Gründen auf diese Aspekte auch eingegangen, aber für das Endergebnis irrelevant. Hat man das Kernproblem definiert, kann man stringent argumentieren andernfalls mäandert es kreuz und quer. Ohne jede qualitative Steigerung der Diskussion werden ohne Ende Briefchen hin- und hergeschickt.

Die stringente Diskussion ergibt sich in echten Wissenschaften, zu der Jura nicht gehört, automatisch. Konkrete Versuche erlauben es, Sachverhalte entweder definitiv zu klären, den Interpretationsspielraum einzuschränken oder sie als irrelevant zu eliminieren. Hypothesen werden in diesem Prozess sukzessive eliminiert und eine bereits eliminierte Hypothese taucht in späteren Abhandlungen, so sie denn publiziert werden soll, nicht mehr auf. Allerdings fehlt Juristen jedes Gespür dafür, wie wissenschaftliches Vorgehen funktioniert. Wir sehen das schon daran, dass Frau Benz Trivialtexte zu wissenschaftlichen Abhandlungen erklärt, siehe 7.4 Urteil.

Der Prozess der Zuspitzung und Schärfung schwebt Juristen offensichtlich nicht als Ideal vor Augen. Ihr Ideal ist der weit gespannte Assoziationsraum, der locker mit den jeweils bekannten Gesetzen verbunden wird. Dieser Assoziationsraum wird unter Umständen von einer individuellen Triebstruktur bzw. persönlichen Grundüberzeugungen und Meinungen aufgespannt, ist aber von der Realität, so sie sinnlich wahrnehmbar ist, vollkommen losgelöst.

Auf die Idee in diesem Verfahren den § 166 BGB anzuwenden, kommt nur jemand, der sich ernsthaft mit der Frage beschäftigt, ob der Geschäftsführer der infos24 GmbH Andrés Ehmann etwas weiß, was der natürliche Mensch Andrés Ehmann nicht weiß, denn das ist die Bedingung für die Anwendbarkeit des § 166 BGB. Das Wissen des einen ist nicht deckungsgleich mit dem Wissen des anderen. Die Frage, wer für einen Schaden verantwortlich ist, stellt sich auch nur, wenn es sich bei dem Vertreter und dem Vertretenen um zwei unterschiedliche Personen handelt. Ist es nur eine Person, stellt sich die Frage, die § 166 BGB regelt gar nicht.

Auf die Idee, dass die www.divina-commedia.de für die Sprachportale werbend tätig sein kann, muss man erstmal kommen. Dass eine Seite mit 1500 Seitenaufrufen pro Monat für ein System von Websites mit 15 Millionen Seitenaufrufen im Monat werbetechnisch interessant ist, ist eine verblüffende These. (Die Zahlen auf der www.divina-commedia.de sind veraltet. Der Autor macht sich aber auch nicht die Mühe, das zu korrigieren.) Innerhalb dieses Assoziationsraumes ist eine kohärente Diskussion gar nicht möglich. Man kann nur Assoziationen hinzufügen, die dann gleichberechtigt neben den anderen Assoziationen stehen.

Die Frage ist nun, wo und wie lernt man kohärente, zuspitzende Diskussionen zu führen? Die Antwort hierauf klingt fürchterlich. In der Schule. In der achten / neunten Klasse. Im Besinnungsaufsatz. Eine strukturierte Diskussion hat einen Aufbau. Relevanz des Themas => vom allgemeinen zum speziellen (Beispiel: Staat muss sparen, daher Überlegung wie man Straßenbau kostengünstiger macht). Dann wesentlichen Aspekte des Problems (Straßendecke mit Beton, Bitumen, Pflaster), dann Argumente pro und Kontra (was ist billiger in der Produktion, Instandhaltung, Qualität), dann Schlusswort.

Urteile besserer Qualität, wie z.B. das vom Amtsgericht Hannover sinnentstellend plagiierte Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig, Frau Benz hätte da eine Menge lernen können, haben so einen Aufbau. Sachdarstellung, Argumente des Klägers, Argumente des Beklagten, Pro und Contra, Schluss und Tenor. Das mäandert nicht durch die Gegend, sondern hat einen strukturierten Aufbau, mit Zahlen. Was thematisch zusammengehört, wird auch in einem Block behandelt. Einen ähnlichen Aufbau haben auch wissenschaftliche Texte. Stand der Forschung, Hypothese, Experiment, Ergebnis. Eine solche strukturierte Diskussion war in diesem Verfahren nicht mal ansatzweise zu erkennen. Was nicht gefiel, etwa das Argument, dass nach allgemeiner Rechtssprechung die MfM Tarife nicht angewendet werden und diese nachrangig sind, wurde schlicht nicht diskutiert. Stattdessen wurde darüber diskutiert, ob die www.divina-commedia.de gewerblich ist, was völlig sekundär ist. Hier kann also der Deutschunterricht noch viel Sinnvolles leisten.

Das nächste Problem ist das, was man in echten Wissenschaften unter den wissenschaftlichen Standards zusammenfasst, bei Jura sprechen wir mal schlicht von intellektueller Redlichkeit. Dazu gehört, dass man die Quelle, von der man abschreibt auch nennt, wobei bei Frau Benz der Fall noch ein bisschen krasser ist. Sie schreibt nicht nur über weite Strecken ab, ohne die Quelle zu nennen, sondern plagiiert auch noch sinnentstellend. Wenn man sich schon der Leistung anderer bedient, dann sollte man wenigstens nicht deren Aussage in das genaue Gegenteil verkehren. Juristisch mag das in Ordnung sein, denn Urteile sind als amtliche Dokumente gemeinfrei, siehe § 5 UrhG, aber es entspricht eben nicht der intellektuellen Redlichkeit. Hätte sie das im Übrigen im Studium so gehalten und hätte es jemand bemerket, hätte sie massiv Ärger bekommen. Sie wusste ganz genau, dass das kein redliches Vorgehen ist.

Besonders problematisch ist diese Vorgehensweise natürlich in einem Verfahren über das Urheberrecht. Das Plagiat von Herrn Kleybolte, in diesem Fall wurde das Urteil des Oberlandesgerichts Berlin plagiiert, ist nicht ganz so gravierend, krass sinnentstellend hat er nicht zitiert. Die intellektuelle Redlichkeit gebietet es allerdings, die Quelle zu nennen. Allerdings war ihm bewusst, denn er muss das Urteil gelesen haben, dass das Oberlandesgericht Berlin den Kontext, in dem das dort streitige Bild eingebunden war, detailliert analysiert hat. Herr Kleybolte wiederum konnte gar nichts analysieren, weil er gar nicht wusste, wo das Bild eingebunden war. Die schlichte Aussage, dass ein Bild nur dann als Zitat verwendet werden darf, wenn im Kontext eine geistige Auseinandersetzung mit diesem stattfindet, reicht also nicht. Seine Aufgabe wäre gewesen, festzustellen, ob dies der Fall ist oder nicht. Die Veröffentlichung von Urteilen im Netz hat einen konkreten Sinn. Sie soll der breiten Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, sich über die Rechtssprechung zu einem Urteil zu informieren. Der Sinn ist nicht, Plagiate zu vereinfachen, weil diese in digitaler Form vorliegen. Der Zweck der Veröffentlichung wird begünstigt, wenn die Quelle genannt wird und insbesondere ist es dann möglich, zu kontrollieren, ob auch korrekt zitiert wird. Man kann also unmittelbar einsehen, dass die intellektuelle Redlichkeit ein sinnvolles Kriterium ist und folglich zu respektieren ist.

Damit haben wir durchaus einige Kriterien, mit denen sich die Qualität von Urteilen bewerten lässt. Das erste Kriterium, wenn auch das Banalste, ist das materielle Recht. Hier ist zu prüfen, ob dieses korrekt angewendet wurde. Das zweite Kriterium ist die Frage, ob eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Parteien stattgefunden hat, oder ob diese schlicht unberücksichtigt blieben. Das dritte Kriterium ist, ob eine geistige Auseinandersetzung mit der aktuellen Rechtssprechung stattgefunden hat. Nimmt man diese Kriterien, dann ist sowohl die Leistung des Amtsgerichts Hannover wie auch die Leistung des Landgerichts Hannover mit der Schulnote 6 zu bewerten. Völlig ungenügend.

Die letzte Frage ist schließlich, welche Verfahren zur Qualitätssicherung eingesetzt werden können. Vom deutschen Richterbund wird angeführt, dass jede Art der Bewertung auf eine "Ökonomisierung" der Justiz hinauslaufe. Das ist falsch. Werden Urteile systematisch veröffentlicht, zusammen mit der Zeit, die zur Erstellung benötigt wurden, können sie zumindest sporadisch bewertet werden.

Im Fokus stünden dann natürlich die Urteile, deren Erstellung besonders viel Zeit in Anspruch nahm, denn diese, so die These des deutschen Richterbundes, müssten sich ja durch eine besonders hohe Qualität auszeichnen. Finden sich dann in diesen Urteilen ähnlich grobe Fehler wie in den zwei hier analysierten Urteilen, dann ist der höhere Zeitaufwand nicht zu rechtfertigen.

Allein schon die Tatsache, dass Urteile veröffentlicht werden und mit einer Analyse durch unabhängige Dritte gerechnet werden muss, dürfte die Qualität steigern. Dies würde auch die Position der Rechtsanwälte verbessern. Das etwas devote Verhalten derselben, das Herr Klein während der Verhandlung beim Amtgericht mit den Worten umschrieb, dass Recht allein eine Frage der subjektiven Einschätzung des Richters sei, laut und gut vernehmlich geäußert, beschreibt die Situation recht treffend.

Wüsste ein Richter, dass die Möglichkeit besteht, dass Dritte das Urteil analysieren, wären sie eher bereit, sich mit den Argumenten zu beschäftigen. Im Moment ist nicht gewährleistet, dass inkompetente Charmebolzen oder hemmungslose Schleimer nicht erfolgreicher sind, als kompetente Rechtsanwälte. Die niedrige Qualität der Rechtsberatung könnte auch hier ihre Ursache haben. Kompetenz spielt nur eine untergeordnete Rolle. Das Verfahren die Qualität zu bewerten, lässt sich im Übrigen verfeinern.

Denkbar ist an jedes Urteil eine Kommentarfunktion dran zu hängen, die eine Bewertung erlaubt. Der User wiederum kann ebenfalls bewertet werden, so dass wir ein einigermaßen objektives Bewertungssystem haben, wie es auch in anderen Bereichen, etwa bei Auktionen, Mitfahrgelegenheiten, couchsurfing.org, etc. bereits etabliert ist. Juristen mag das merkwürdig vorkommen, aber alle Unternehmen, die im Wettbewerb stehen, müssen das hinnehmen. Auch die infos24 GmbH. Langfristig werden wir auf der www.economics-reloaded.de so ein System sogar selbst etablieren. Teilweise ist das hilfreich. Man bekommt ein "Gespür" dafür, wann die Leute aussteigen und kann den entsprechenden Bereich dann irgendwie klarer darstellen.

Fazit: Ein Misch aus systemischer Kontrolle über die üblichen Instrumente des operativen und strategischen Controllings zusammen mit einer qualitativen Bewertung durch Veröffentlichung und sporadischer Analyse / Kommentierung ist in der Lage, die Rechtsberatung und Rechtssprechung effizienter und leistungsfähiger zu machen. Die Vorschläge Jutta Limbachs, die letztlich lediglich an die moralische Integrität der handelnden Akteure appellieren, sind kaum zielführend. Wirtschaftssysteme, die hierauf setzten, sind komplett gescheitert.

 


update
Vorwort
Ausgangspunkt


Das Urheberrecht aus
oekonomischer Sicht


Abmahn und Gegenabmahnindustrie


Rahmenbedingungen
der Rechtsanwaelte
Diskussion
der Problematik ausserhalb systemischer Zusammenhaenge


Detaillierte Darstellung des Verfahrens
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